Deregulierung, aber richtig

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Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung

LFPD-NebLV · V · BGBl. II Nr. 124/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie viele Unterrichtsstunden verschiedene Nebenaufgaben — etwa die Betreuung von IT-Arbeitsplätzen oder der Schulbibliothek — für Vertragslehrpersonen an Bundesagrarinstituten angerechnet werden. Es handelt sich um interne Dienstrechtsverwaltung ohne jeden Bezug zur Freiheit der Bürger. Solche Detailregelungen sind im öffentlichen Dienst notwendig, um Willkür und Ungleichbehandlung bei der Vergütung zu vermeiden. Eine Abschaffung wäre kein Freiheitsgewinn — sie würde den betroffenen Lehrpersonen nur Rechtsunsicherheit bringen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Tätigkeit an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten ↗ RIS

Tätigkeit an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten § 1. Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung von Nebenleistungen an einer mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtung (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder Versuchsanstalt betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit für jeweils zwei tatsächlich geleistete Stunden dem Ausmaß von 1,1 Wochenstunden der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. 01.07.2025 20012911 NOR40270107

§ 2 — Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin ↗ RIS

Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin § 2. Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung betraut, ist die Tätigkeit je Schule im Ausmaß von 1,1 Wochenstunden pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. 01.07.2025 20012911 NOR40270108

§ 3 — Betreuung von IT-Arbeitsplätzen ↗ RIS

Betreuung von IT-Arbeitsplätzen § 3. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere (2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit Schülerinnen und Schülern Wochenstunden bis 200 2,75 201 bis 400 3,63 401 bis 500 4,125 501 bis 600 4,62 601 bis 700 5,115 701 bis 800 5,61 801 bis 900 6,105 901 bis 1000 6,6 1001 bis 1100 7,095 1101 bis 1200 7,59 1201 bis 1300 8,085 1301 bis 1400 8,58 (3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden. (3a) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulstandorten mit entsprech

§ 4 — Betreuung der Schulbibliothek ↗ RIS

Betreuung der Schulbibliothek § 4. Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek betraut, ist diese Tätigkeit, wenn die Schule mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist, in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten: 01.07.2025 20012911 NOR40270110

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz