Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
· V · BGBl. II Nr. 123/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt eine einmalige Pauschalabgeltung an Strom- und Netzbetreiber für die Abwicklung der Energiekostenzuschüsse. Die Frist zur Einreichung von Rechnungen lief bis 1. September 2025 (§ 3) – dieser Termin ist verstrichen, die einmaligen Zahlungen wurden geleistet. Die Verordnung hat ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I Nr. 156/2022, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber. 01.07.2025 20012910 NOR40270102
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt Stromkostenzuschuss 01.07.2025 20012910 NOR40270103
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach § 11 Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden. 01.07.2025 20012910 NOR40270104
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 01.07.2025 20012910 NOR40270105
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz