Deregulierung, aber richtig

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Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

· V · BGBl. II Nr. 118/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Satzungserklärung des Kollektivvertrags für private Bildungseinrichtungen macht Mindestbedingungen für alle Arbeitgeber im Sektor verbindlich, unabhängig von deren Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden. Das schränkt Vertragsfreiheit ein und schützt bestehende Anbieter vor Wettbewerb mit flexibleren Arbeitsverträgen. Eine klare Befristung und Überprüfungspflicht wären notwendige Korrekturen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Satzung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen ↗ RIS

Satzung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen S 5/2025/XXIII/97/1 Geltungsbereich der Satzung § 1. Die Satzung gilt für 27.06.2025 20012909 NOR40270038

§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS

Inhalt der Satzung § 2. Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen (Stand 1. Mai 2025), wird zur Satzung erklärt. Verlautbarungsplattform 27.06.2025 20012909 NOR40270039

§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. (1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. (2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2025 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden. 27.06.2025 20012909 NOR40270040

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz