Deregulierung, aber richtig

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Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung

· V · BGBl. II Nr. 117/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung erklärt die Lohnordnung für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung und macht sie für alle Arbeitgeber des Sektors verbindlich. Das schränkt die Vertragsfreiheit ein und schützt bestehende Lohnniveaus gegenüber Neuzugängern. Der Mindestschutz für Arbeitnehmer in diesem Bereich wäre durch gesetzliche Regelungen weniger marktverzerrend erreichbar.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe ↗ RIS

Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe S 6/2025/XX/94/2 Geltungsbereich der Satzung § 1. Die Satzung gilt für Fußpflegergewerbe 27.06.2025 20012908 NOR40270034

§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS

Inhalt der Satzung § 2. Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe (Stand 1. März 2025) wird zur Satzung erklärt. Fußpflegergewerbe, Verlautbarungsplattform 27.06.2025 20012908 NOR40270035

§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. 27.06.2025 20012908 NOR40270036

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz