Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
· V · BGBl. II Nr. 116/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur allgemein verbindlichen Satzung und zwingt damit alle Arbeitgeber des Sektors – auch nicht beigetretene – zur Einhaltung seiner Bedingungen. Das schränkt die Vertragsfreiheit ein und schützt bestehende Anbieter vor Konkurrenz mit flexibleren Arbeitsverträgen. Der legitime Kern – Mindestschutz in einem Niedriglohnsektor – wäre durch gesetzliche Mindestlöhne zielgenauer erreichbar; zumindest sollte die Satzung mit einer klaren Befristung und Überprüfungspflicht versehen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Satzung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe ↗ RIS
Satzung des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe S 3/2025/XX/94/1 Geltungsbereich der Satzung § 1. Die Satzung gilt für Fußpflegergewerbe 27.06.2025 20012907 NOR40270030
§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS
Inhalt der Satzung § 2. Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe (Stand 1. März 2025) wird zur Satzung erklärt. Fußpflegergewerbe, Verlautbarungsplattform 27.06.2025 20012907 NOR40270031
§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. 27.06.2025 20012907 NOR40270032
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz