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Kapitalpuffer-Verordnung 2025

KP-V 2025 · V · BGBl. II Nr. 112/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 130–133 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) verpflichtet Mitgliedstaaten, antizyklische Kapitalpuffer, O-SII-Puffer und Systemrisikopuffer durch nationale Behörden festzulegen; §§ 6 und 8 zitieren die EU-Artikel direkt. Keine Übererfüllung erkennbar: 0 % antizyklischer Puffer und der Systemrisikopuffer für Gewerbeimmobilien (1 %) sind durch FMSG-Empfehlung und OeNB-Gutachten belegt.

Begründung

EU-Bankenrecht verpflichtet Österreich, Kapitalpolster für Kreditinstitute festzulegen, damit diese Krisen ohne Steuerrettungen überstehen. Diese Verordnung setzt die konkreten Quoten um, die das Finanzmarktstabilitätsgremium empfohlen und die OeNB begutachtet hat. Der Systemrisikopuffer speziell für gewerbliche Immobilienkredite ist durch die österreichische Marktentwicklung sachlich begründet. Wenn Banken scheitern, zahlen Sparer und Steuerzahler die Rechnung – diese Puffer schützen Dritte direkt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB. 20.06.2025 20012902 NOR40269664

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer § 4. (1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%. (2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen. 20.06.2025 20012902 NOR40269667

§ 6 — Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute ↗ RIS

Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute § 6. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis: (2) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis: 20.06.2025 20012902 NOR40269669

§ 7 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer § 7. (1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen. (2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten. (3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht 20.06.2025 20012902 NOR40269670

§ 8 — Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer ↗ RIS

Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer § 8. (1) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis: (2) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis: 20.06.2025 20012902 NOR40269671

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz