Deregulierung, aber richtig

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Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

· V · BGBl. II Nr. 105/2025 · in Kraft seit 2025-06-12

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2022/2523 (Mindeststeuerrichtlinie, Pillar 2) schreibt die globalen Mindestbesteuerungsregeln für multinationale Unternehmensgruppen vor; das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz und diese Durchführungsverordnung setzen die EU-Vorgaben technisch um.

Begründung

Diese Verordnung setzt technische Details der EU-rechtlich verbindlichen Mindestbesteuerungsregeln für multinationale Unternehmensgruppen (Pillar 2/GloBE) um – konkret die Behandlung steuerlicher Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen. Die Detailregelungen zur proportionalen Abschreibungsmethode sind für eine korrekte Mindeststeuerberechnung notwendig. Eine Abschaffung würde gegen die EU-Mindeststeuerrichtlinie verstoßen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Gemäß § 39 Z 5 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben. (2) Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (§ 2) und nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG (§ 3) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (§ 4). 11.06.2025 20012898 NOR40269589

§ 3 — Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG ↗ RIS

Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG § 3. (1) Eine Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur, (2) Der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) wird für Zwecke der Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert: (3) Sofern der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) bereits gemäß Abs. 2 auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Abs. 2 Z 3 oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Abs. 1 hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen. (4) Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des § 18 Abs. 4 MinBest

§ 4 — Proportionale Abschreibungsmethode ↗ RIS

Proportionale Abschreibungsmethode § 4. (1) Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) die proportionale Abschreibungsmethode (§ 2 Abs. 3) an oder wird diese für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG freiwillig angewendet (Abs. 2), gilt für die Anwendung von § 3 Folgendes: (2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. 11.06.2025 20012898 NOR40269592

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