Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 67/2025 · in Kraft seit 2025-05-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen ermöglicht den Austausch von Studierenden in Mitteleuropa und erweitert Bildungschancen. Es enthält keine belastenden Eingriffe in inländische Freiheiten.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz