Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
· V · BGBl. II Nr. 101/2025 · in Kraft seit 2025-05-31
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Bundesbeamte empfangene Ehrengeschenke melden und verwerten müssen, und ordnet an, dass Erlöse karitativen Zwecken zugutekommen. Das ist eine verhältnismäßige Antikorruptionsmaßnahme, die transparentes Handeln im öffentlichen Dienst sicherstellt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen. 30.05.2025 20012894 NOR40269508
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen. (2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen. (3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten. 30.05.2025 20012894 NOR40269509
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 30.05.2025 20012894 NOR40269510
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz