Deregulierung, aber richtig

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Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

LuFSchVRGV · V · BGBl. II Nr. 99/2025 · in Kraft seit 2025-05-29

63/05 Reisegebührenvorschrift · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung für land- und forstwirtschaftliche Schulen ist in Struktur und Inhalt nahezu identisch mit der SchVRGV 2024 für allgemeinbildende Schulen, die der Bildungsminister erlassen hat. Zwei fast gleiche Regelwerke aus verschiedenen Ministerien für denselben Sachverhalt sind überflüssige Zersplitterung des Regelwerks. Die Verordnung sollte mit der SchVRGV 2024 zu einer einheitlichen Schulveranstaltungs-Reisekostenregelung zusammengefasst werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 ↗ RIS

Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 § 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird. 30.05.2025 20012893 NOR40269500

§ 5 — In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft. (2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden. Inkrafttreten 30.05.2025 20012893 NOR40269504

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz