Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
· V · BGBl. II Nr. 94/2025 · in Kraft seit 2025-06-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieselbe Situation wie bei den gewerblichen Lehrlingen: Das Bundeseinigungsamt legt Mindestlöhne für kaufmännische Drucklehrlinge fest, weil kein Kollektivvertrag besteht. Das Grundanliegen — Schutz junger Menschen ohne Verhandlungsmacht — ist legitim, aber die Lösung ist strukturell falsch. Statt für jede kollektivvertragslose Branche eigene Verordnungen zu erlassen, sollte ein allgemeines gesetzliches Mindesteinkommen für alle Lehrlinge diesen Schutz einfacher und einheitlich gewährleisten. Diese und vergleichbare Einzelverordnungen wären dann obsolet und könnten aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 94/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzhat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: 27.05.2025 20012889 NOR40269443
§ 2 — Höhe des Lehrlingseinkommens ↗ RIS
Höhe des Lehrlingseinkommens § 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt: 27.05.2025 20012889 NOR40269438
§ 3 — Urlaubszuschuss ↗ RIS
Urlaubszuschuss § 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. 27.05.2025 20012889 NOR40269439
§ 4 — Weihnachtsremuneration ↗ RIS
Weihnachtsremuneration § 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 27.05.2025 20012889 NOR40269440
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz