Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

· V · BGBl. II Nr. 93/2025 · in Kraft seit 2025-06-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Bundeseinigungsamt setzt hier branchenspezifische Mindestlöhne für Lehrlinge im Druckgewerbe fest, weil kein Kollektivvertrag existiert. Der Schutz junger Auszubildender ohne echte Verhandlungsmacht ist grundsätzlich legitim. Allerdings ist es unnötig und bürokratisch, für jede branchenspezifische Lücke eine eigene staatliche Lohnverordnung zu erlassen — ein allgemeines gesetzliches Mindesteinkommen für alle Lehrlinge würde denselben Schutz bieten und diesen Flickenteppich aus Einzelverordnungen überflüssig machen. Die Verordnung sollte durch ein einheitliches, allgemeines Lehrlingsentgeltgesetz ersetzt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 93/2025 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: 27.05.2025 20012888 NOR40269436

§ 2 — Höhe des Lehrlingseinkommens ↗ RIS

Höhe des Lehrlingseinkommens § 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt: 27.05.2025 20012888 NOR40269431

§ 3 — Urlaubszuschuss ↗ RIS

Urlaubszuschuss § 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. 27.05.2025 20012888 NOR40269432

§ 4 — Weihnachtsremuneration ↗ RIS

Weihnachtsremuneration § 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 27.05.2025 20012888 NOR40269433

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz