Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2020
· V · BGBl. II Nr. 90/2025 · in Kraft seit 2025-05-22
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die staatliche Pauschalvergütung für Rechtsanwälte fest, die im Jahr 2020 in überdurchschnittlich langen Strafverfahren als Pflichtverteidiger eingesetzt wurden. Das Recht auf eine bezahlte Verteidigung ist ein grundlegendes Justizprinzip; die Festsetzung ist gesetzlich in § 47 Abs. 5 RAO vorgesehen. Die Regelung stellt sicher, dass staatlich bestellte Anwälte für ihren Aufwand angemessen entschädigt werden. Kein Handlungsbedarf.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2020 mit insgesamt 3 154 639,62 Euro festgesetzt. 22.05.2025 20012887 NOR40269341
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2020 StF: BGBl. II Nr. 90/2025 Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 22.05.2025 20012887 NOR40269342
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