SFBG-Einmeldeverordnung
· V · BGBl. II Nr. 88/2025 · in Kraft seit 2025-05-21
97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die Berichtspflichten der EU-Richtlinie 2019/1161 über saubere Straßenfahrzeuge um und schreibt öffentlichen Auftraggebern eine zentrale elektronische Einmeldung von Fahrzeugbeschaffungsdaten vor. Die Berichtspflicht ist EU-vorgegeben; die Umsetzung über ein zentrales Online-Portal ist effizient und verhältnismäßig. Inhaltliches Gold-Plating ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung ↗ RIS
Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung § 1. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen. (2) Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen. 21.05.2025 20012886 NOR40269322
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 21.05.2025 20012886 NOR40269323
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz