Deregulierung, aber richtig

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Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025

· V · BGBl. II Nr. 77/2025 · in Kraft seit 2025-04-26

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt Studienbeihilfebeträge für das Studienjahr 2025/26 und die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2025 fest – beides Zeiträume, die bereits abgelaufen sind. Die Dokumentation im Rechtsinformationssystem hält ausdrücklich fest, dass der Anwendungszeitraum erschöpft ist. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 291/2024, wie folgt festgesetzt: 28.04.2025 20012881 NOR40269253

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Zuverdienstgrenze gemäß § 29 iVm § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG für das Kalenderjahr 2025 beträgt 17.212 Euro. 28.04.2025 20012881 NOR40269254

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) § 1 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (2) § 2 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 28.04.2025 20012881 NOR40269256

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz