Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
EEN-V 2025 · V · BGBl. II Nr. 75/2025 · in Kraft seit 2025-06-01
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Telekomkunden können ihre Rechnung ohne Einzelverbindungsnachweis nicht prüfen – ein klassischer Fall von Informationsasymmetrie, bei dem der Anbieter jeden Fehler verbergen kann. Die Opt-out-Möglichkeit in § 2 stellt sicher, dass kein Konsument zur Nutzung gezwungen wird, der sie nicht will. Die Detailregeln sind verhältnismäßig und beschränken sich auf Transparenz, nicht auf Preiseingriffe. EU-Pflicht, kein Gold-Plating erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten nach Abs. 1 haben die Endnutzerentgelte in Form eines leicht lesbaren und übersichtlichen Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Endnutzer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird. (2) Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht. (3) Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden. 23.04.2025 20012880 NOR40269233
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz