Deregulierung, aber richtig

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Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

ERV Inneres · V · BGBl. II Nr. 63/2025 · in Kraft seit 2025-05-01

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Strafrechtspflege. Sie betrifft ausschließlich die behördeninterne Kommunikation und nicht Bürgerrechte; durch die Digitalisierung wird der Verwaltungsaufwand reduziert. Kein Bürger wird durch diese Verordnung belastet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden ↗ RIS

Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden § 1. Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zum elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021. 09.04.2025 20012874 NOR40269175

§ 2 — Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern ↗ RIS

Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern § 2. (1) Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs. 5 GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (§ 2 Abs. 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 und 2 ERV 2021), Anschriftcode (§ 8 Abs. 1, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (§ 9 ERV 2021) kommen zur Anwendung. (2) Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (§ 13a Abs. 2 SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach § 2 ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung. (3) § 2 Abs. 10 ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im

§ 3 — Datensicherheit ↗ RIS

Datensicherheit § 3. (1) Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen. (2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung. (3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird. 09.04.2025 20012874 NOR40269177

§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. 09.04.2025 20012874 NOR40269178

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz