Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
· V · BGBl. II Nr. 51/2025 · in Kraft seit 2025-04-01
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung passt Gerichtsgebühren an die Inflation an, wie es das Gerichtsgebührengesetz vorschreibt. Gerichtsgebühren sind ein legitimes Mittel zur Mitfinanzierung des Justizsystems und zur Verminderung unnötiger Klagen. Die automatische Inflationsanpassung ist verhältnismäßig und verhindert eine schleichende Entwertung der Gebührensätze.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I 1. In § 21 Abs. 4 wird der Betrag von „9,40 Euro“ durch den Betrag von „11,60 Euro“ ersetzt. 2. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag von „470 Euro“ durch den Betrag von „578 Euro“ ersetzt. 3. In § 31 Abs. 1 wird der Betrag von „23 Euro“ durch den Betrag von „28 Euro“ ersetzt. 4. In der Tarifpost 1 a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert: von „25 Euro“ auf „31 Euro“, von „48 Euro“ auf „59 Euro“, von „68 Euro“ auf „84 Euro“, von „114 Euro“ auf „140 Euro“, von „182 Euro“ auf „224 Euro“, von „335 Euro“ auf „412 Euro“, von „792 Euro“ auf „974 Euro“, von „1 556 Euro“ auf „1 914 Euro“, von „3 112 Euro“ auf „3 829 Euro“, von „4 670 Euro“ auf „5 746 Euro“, von „6 227 Euro“ auf „7 661 Euro“, von „7 783 Euro“ auf „9 576 Euro“, von „4 203 Euro“ auf „6 964 Euro“ und von „196 Euro“ auf „241 Euro“; b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „333 Euro“ durch den Betrag von „410 Euro“ ersetzt. 5. In der Tarifpost 2 a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert: von „20 Euro“ auf „25 Euro“, von „44 Euro“ auf „54 Euro“, von „75 Euro“ auf „92 Euro“, von „154 Euro“ auf „189 Euro“, von „304 Euro“ auf „374 Euro“, von „609 Eu
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird. (2) Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2025 begründet wird. 07.04.2025 20012869 NOR40269133
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz