Deregulierung, aber richtig

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Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

· K · BGBl. II Nr. 56/2025 · in Kraft seit 2025-04-03

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung gibt bekannt, dass der gesetzlich verankerte Kostenersatz im Kraftfahrrecht (§ 40b Abs. 7 KFG 1967) infolge einer Verbraucherpreisindexänderung auf 65,60 Euro angepasst wurde. Die öffentliche Bekanntgabe von Gebührenanpassungen ist ein notwendiges Transparenzgebot, das niemanden übermäßig belastet. Das Gesetz sieht die automatische Anpassung vor; die Kundmachung ist eine reine Informationspflicht. Kein Handlungsbedarf.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5 % mit 65,60 Euro festgesetzt. (2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 7. April 2025 wirksam. 03.04.2025 20012868 NOR40269127

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 StF: BGBl. II Nr. 56/2025 Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird kundgemacht: 03.04.2025 20012868 NOR40269128

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz