EWR-Abkommen – Protokoll 38b
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 44/2025 · in Kraft seit 2025-02-19
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Addendum zum EWR-Protokoll 38b regelte den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum Juli 2013 bis April 2014 – ein einmaliger, bereits vollständig vollzogener Akt. Die zusätzlichen fünf Millionen Euro wurden bereitgestellt, Kroatiens Integration in den EWR ist seit langem abgeschlossen. Das Addendum hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ARTIKEL 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 (1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen. 10.04.2025 20012867 NOR40269107
Art. 2 — ARTIKEL 2 ↗ RIS
ARTIKEL 2 Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt. 10.04.2025 20012867 NOR40269108
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz