Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung
VetGÜV · V · BGBl. II Nr. 53/2025 · in Kraft seit 2025-03-27
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt österreichischen Behörden eine außerordentliche Grenzkontrolle, wenn eine Tierseuche wie die Maul- und Klauenseuche droht, aus Nachbarländern eingeschleppt zu werden. Der Schutz vor Tierseuchen ist ein eindeutig legitimer staatlicher Zweck, weil solche Seuchen enorme wirtschaftliche Schäden für Tierhalter und die gesamte Landwirtschaft verursachen. Die Maßnahmen — Kontrolle von Fahrzeugen und Desinfektion — sind anlassbezogen und verhältnismäßig zur drohenden Gefahr. Eine Abschaffung dieses Instruments würde Österreich schutzlos machen, sobald ein akuter Ausbruch in Nachbarstaaten eintritt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung einer Tierseuche nach Österreich. 22.05.2025 20012865 NOR40269346
§ 3 — Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung ↗ RIS
Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung § 3. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen. 22.05.2025 20012865 NOR40269348
§ 4 — Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten ↗ RIS
Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten § 4. (1) Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt, (2) Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen: (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken. (4) Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachun
§ 4a — Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze ↗ RIS
Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze § 4a. (1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen. (2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern. (3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen. 22.05.2025 20012865 NOR40269351
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz