Deregulierung, aber richtig

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MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

MKS-SMV · V · BGBl. II Nr. 55/2025 · in Kraft seit 2025-03-27

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) 2016/429 über übertragbare Tierkrankheiten; Art. 258 in Verbindung mit Art. 259.

Begründung

Die Verordnung reagiert auf einen aktiven Maul- und Klauenseuche-Ausbruch (seit März 2025) mit Einfuhrverboten für Tiere und tierische Erzeugnisse aus betroffenen Gebieten. Maul- und Klauenseuche ist eine hochansteckende Seuche mit katastrophalen wirtschaftlichen Folgen für die Landwirtschaft; die Schutzmaßnahmen sind verhältnismäßig und dringend geboten. Solange der Ausbruch anhält, ist die Verordnung unverzichtbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lebende Tiere ↗ RIS

Lebende Tiere § 1. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten. 22.05.2025 20012864 NOR40269343

§ 2a — Kontrolle ↗ RIS

Kontrolle § 2a. (1) Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. (2) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen. 14.04.2025 20012864 NOR40269195

§ 2 — Erzeugnisse ↗ RIS

Erzeugnisse § 2. (1) Die Verbringung von (2) Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der in § 1 genannten Verordnung kundgemachten Gebieten geerntet wurden. (3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen: 22.05.2025 20012864 NOR40269344

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. (1) Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (3) § 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft. (4) § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2b samt Überschrift und die Anlage außer Kraft. 22.05.2025 20012864 NOR40269345

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz