MKS-Bekämpfungsverordnung
MKS-BV · V · BGBl. II Nr. 54/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2025 · in Kraft seit 2025-04-06
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Sperrzonen und Verbote bei einem Ausbruch der hochansteckenden Maul- und Klauenseuche. Eine Tierseuche, die sich rasch ausbreitet, ist ein klassischer externer Schaden, gegen den schnelles staatliches Handeln gerechtfertigt ist. Sie führt zudem unmittelbar geltendes EU-Recht aus; eigenes nationales Übermaß ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS). (2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 S. 1 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90. Maulseuche 07.04.2025 20012863 NOR40269029
§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Bekämpfungsmaßnahmen Sperrzone § 3. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone. Verbrauchernachricht 21.05.2025 20012863 NOR40269330
§ 7 — Verbote in der Schutz- und Überwachungszone ↗ RIS
Verbote in der Schutz- und Überwachungszone § 7. (1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen verboten: (2) Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Art. 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig. (3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen: (4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Abs. 1 Z 16 gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf. 21.05.2025 20012863 NOR40269338
§ 9a — Allgemeine Biosicherheit ↗ RIS
Allgemeine Biosicherheit § 9a. (1) Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. II Nr. 89/2025) (3) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten, den Mindestanforderungen der Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2024/3160, ABl. Nr. L 3160 vom 20.12.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90691 vom 06.11.2024 S. 1, entsprechenden Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz