Normalkostentarif
· V · BGBl. II Nr. 52/2025 · in Kraft seit 2025-04-01
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Normalkostentarif legt pauschal berechnete Anwaltshonorare für häufige, einfache Rechtssachen fest und dient als Grundlage für Kostenersatzzusprüche in Gerichtsverfahren. Ohne eine solche Pauschaltabelle müssten Gerichte jeden Kostenersatz einzeln schätzen, was aufwendiger und weniger vorhersehbar wäre.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif StF: BGBl. II Nr. 52/2025 Auf Grund des § 24 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird verordnet: Die Anlagen I. – XVIII. wurden als Anlage 1 dokumentiert. 28.03.2025 20012862 NOR40269028
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Entlohnung, die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen. (2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertretene oder ihr oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn von § 15 Rechtsanwaltstarifgesetz zu verstehen. (3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach der Exekutionsordnung zu verstehen. (4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen. (5) Ausgenommen die Anlage III stellen die in den Anlagen enthaltenen Berechnungen auf die Einbringung der Klage oder des Antrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsv
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 bewirkt werden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 134/2023, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. April 2025 bewirkt wurden. 28.03.2025 20012862 NOR40269026
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz