Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit – Auslegung von Artikel 12 Abs. 2
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 43/2025 · in Kraft seit 2007-04-02
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen stützt das veraltete Prinzip, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich unerwünscht ist und beschränkt werden soll. Die Einschränkung mehrfacher Staatsangehörigkeit bevormundet mündige Bürger, die selbst entscheiden können sollten, welchen Staaten sie angehören möchten. Österreich ist mit dem Europäischen Übereinkommen von 1997 bereits zu einem liberaleren Umgang mit Mehrstaatigkeit übergegangen, sodass das ältere 1963er Übereinkommen weitgehend überholt ist. Die vorliegende Auslegungsvereinbarung zu Art. 12 Abs. 2 sollte zusammen mit dem Rückzug aus dem 1963er Übereinkommen aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Europarat ↗ RIS
(Übersetzung) Europarat Der Generalsekretär Straßburg, 5. März 2003 Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Ich beehre mich, mich auf das Übereinkommen über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern1 aus 1963 zu beziehen, das von 12 Mitgliedstaaten des Europarates, darunter auch Ihrem Land, am 31. Juli 1975 ratifiziert wurde. Dieses Übereinkommen trat für Ihr Land am 1. September 1975 in Kraft. Seit damals sind durch die Tatsache, dass 1997 ein anderes Übereinkommen über Staatsangehörigkeit2 (ETS No. 166) mit abweichenden Regelungen angenommen wurde, Probleme aufgetreten. Dieses Übereinkommen wurde nunmehr von acht Mitgliedstaaten ratifiziert. Im Hinblick auf den wechselseitigen Einfluss der beiden Übereinkommen hat das Expertenkomitee für Staatsbürgerschaft des Europarates (CJ-NA) kürzlich die Möglichkeit einer teilweisen Kündigung des Übereinkommens aus 1963 diskutiert. Einige der Vertragsparteien haben erklärt, dass sie nicht mehr an Kapitel I des Übereinkommens gebunden sein wollen, da ihre nationale Gesetzgebung nicht mehr den im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen entspricht. Dennoch möchten diese Staaten an das Kapitel II des Übereinkommens bet
§ 0 ↗ RIS
Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit StF: BGBl. III Nr. 43/2025 (NR: GP XXII RV 133 AB 458 S. 58. BR: AB 7037 S. 709.) Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats wurde die Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 von den Vertragsparteien des Übereinkommens1 angenommen und ist mit 2. April 2007 in Kraft getreten. _________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. 27.03.2025 20012861 NOR40269019
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz