Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

KKG · BG · BGBl. I Nr. 6/2025 · in Kraft seit 2025-03-18

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 ueber Kreditdienstleister und Kreditkaeufer (NPL-Richtlinie); die Zulassungspflicht durch die FMA ist dort vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz fuehrt eine FMA-Zulassung fuer Unternehmen ein, die notleidende Kredite verwalten oder kaufen, und schuetzt dabei die betroffenen Kreditnehmer. Eine Zulassungspflicht ist eine Marktzutrittsschranke, sie ist hier aber durch die EU-Richtlinie unmittelbar vorgegeben und nicht national draufgesattelt. Es sollte erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Kreditdienstleister 1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern Allgemeine Anforderungen § 4. Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA. 18.03.2025 20012856 NOR40268909

§ 5 — Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung ↗ RIS

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung § 5. (1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen: (2) Wenn der Antragsteller die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die FMA die in § 4 genannte Zulassung mit Bescheid zu verweigern. Finanztätigkeit, Leitungsorgan, Gesellschaftsrecht, Konkursrecht, Insolvenzrecht, Aufsichtsbehörde, Risikomanagementverfahren, Schuldenberatungsdienst, Berichterstattungsvorschrift 18.03.2025 20012856 NOR40268910

§ 10 — Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen ↗ RIS

Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen § 10. (1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern: (2) Nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, hat dieser oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zu übermitteln, die mindestens Folgendes enthält: (3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung ist in einer klaren und allgemein verständlichen Sprache abzufassen. (4) Der Kreditkäufer oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister hat in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Abs. 2 Z 6 festgelegten Angaben aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach de

§ 13 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat § 13. (1) Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei die Berechtigung für die grenzüberschreitende Erbringung für Kreditdienstleister aus Österreich die innerhalb offener Frist bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder die Berechtigung für Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten eine von der FMA bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates umfasst. Dies gilt unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt wurden, darunter gegebenenfalls das Verbot, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kredit

KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz