Aufgabenübertragung an den Staatssekretär
· K · BGBl. II Nr. 43/2025 · in Kraft seit 2025-03-06
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, welche Politikbereiche einem Staatssekretär im Bundeskanzleramt übertragen wurden. Es handelt sich um einen internen Regierungsorganisationsakt ohne jede bürgerrechtliche Wirkung. Derartige Verwaltungsakte gehören in behördeninterne Register; mit dem Ende des jeweiligen Regierungsmandats ist die Kundmachung gegenstandslos. Sie hat keinen Platz als dauerhaftes Bundesrecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Folgende Aufgabenbereiche werden mit Wirksamkeit vom 3. März 2025 gemäß Art. 78 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll zur Besorgung übertragen: Grundrecht, Amtshaftung 06.03.2025 20012851 NOR40268729
Art. 2 ↗ RIS
Folgender Aufgabenbereich wurde mit Wirksamkeit vom 8. April 2025 gemäß Art. 78 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M. - zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben - zur Besorgung übertragen: Dienstrecht, Ausbildung, Personalinformationswesen 18.04.2025 20012851 NOR40269228
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz