Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 38/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ordnet an, dass die Beschlüsse der PCT-Versammlung vom Juli 2024 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes aufliegen. Dieser einmalige Kundmachungsakt ist vollzogen; die internationalen Änderungen gelten unabhängig davon. Die Verordnung selbst hat keine weitere operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 17. Juli 2024, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 209/2023) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. 04.03.2025 20012848 NOR40268690

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens StF: BGBl. III Nr. 38/2025 Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet: 04.03.2025 20012848 NOR40268691

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz