85. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 40/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt den vierten Nachtrag zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Nachtrag 11.4) in Kraft. Die Verpflichtung zur Umsetzung ergibt sich aus dem Europäischen Arzneibuch-Übereinkommen; kein erkennbares Gold-Plating. Die Verordnung ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 03.03.2025 20012846 NOR40268647
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des dritten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.4, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 03.03.2025 20012846 NOR40268648
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz