Deregulierung, aber richtig

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Tierärzteliste und -ausweisV

· V · BGBl. II Nr. 37/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

86/02 Tierärzte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Tierärztegesetz begründet die Berufsanerkennung und die Listenpflicht; diese Verordnung regelt ausschließlich technische Details – welche Datenfelder geführt werden, wie die Tierarztnummer aufgebaut ist und wie der Ausweis aussieht. Sie fügt keine eigenständige Freiheitsbeschränkung hinzu, die nicht schon im übergeordneten Gesetz steckt. Die Liste ermöglicht Arzneimittelhändlern, die Bezugsberechtigung von Tierärzten zu prüfen, was den Missbrauch von Tierarzneimitteln verhindert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Tierärzteliste ↗ RIS

Tierärzteliste § 1. (1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen: (2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen. Vorname, Fortbildung 03.03.2025 20012845 NOR40268634

§ 7 — Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte ↗ RIS

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte § 7. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren. (2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen. (3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden. Anmeldung 03.03.2025 20012845 NOR40268640

§ 8 — Tierärzteausweis ↗ RIS

Tierärzteausweis § 8. (1) Der Tierärzteausweis gemäß § 9 Abs. 2 TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. (2) Der Tierärzteausweis nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: (3) Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Internetseite der Kammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – zu veröffentlichen. (4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken. (5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der Vorderseite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen. (6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz