84. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 36/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt den dritten Nachtrag zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Nachtrag 11.3) in Kraft. Österreich ist durch das Europäische Arzneibuch-Übereinkommen zur Umsetzung verpflichtet; kein erkennbares Gold-Plating. Die Verordnung ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 03.03.2025 20012844 NOR40268630
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des zweiten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.3, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 03.03.2025 20012844 NOR40268631
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