Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz
· V · BGBl. II Nr. 35/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stellt fest, dass die technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz vorliegen. Dieser einmalige Feststellungsakt hat seinen Zweck erfüllt; das System ist seit März 2025 in Betrieb. Die Verordnung selbst hat keine weitere operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (§ 45 Abs. 1a bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag. 03.03.2025 20012843 NOR40268624
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz StF: BGBl. II Nr. 35/2025 Auf Grund des § 45 Abs. 1c des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2024 wird verordnet: 03.03.2025 20012843 NOR40268625
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