Deregulierung, aber richtig

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Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

· V · BGBl. II Nr. 31/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel legt verbindliche Anforderungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln fest und ermöglicht Verbote nicht zugelassener Produkte. Gold-Plating: mangels vollständigem Listentext nicht abschließend beurteilbar.

Begründung

Die Verordnung verbietet den Marktzugang bestimmter Tierarzneimittel, die nicht die erforderlichen Sicherheits­anforderungen erfüllen. Der Schutz von Tieren und Menschen vor unsicheren Tierarzneimitteln ist ein legitimer staatlicher Zweck, der dem europäischen Tierarzneimittelrecht entspricht. Die Regelung ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von: 03.03.2025 20012842 NOR40268575

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 03.03.2025 20012842 NOR40268576

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz