Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
· V · BGBl. II Nr. 31/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung verbietet den Marktzugang bestimmter Tierarzneimittel, die nicht die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Schutz von Tieren und Menschen vor unsicheren Tierarzneimitteln ist ein legitimer staatlicher Zweck, der dem europäischen Tierarzneimittelrecht entspricht. Die Regelung ist verhältnismäßig.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von: 03.03.2025 20012842 NOR40268575
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 03.03.2025 20012842 NOR40268576
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz