Deregulierung, aber richtig

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Vet-Fernabsatz-V

· V · BGBl. III Nr. 31/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt das EU-Tierarzneimittelrecht (VO (EU) 2019/6) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 zum gemeinsamen Logo um; der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Dass beim Versand von Tierarzneimitteln Qualität, Transport und Beratung gesichert sein müssen, schützt Tier und Halter und ist sinnvoll. Vieles davon verlangt aber ohnehin schon das EU-Recht. Österreich legt darüber hinaus eigene Pflichten obendrauf, etwa eine vorgeschriebene Registrierung des Kunden vor der ersten Bestellung und eine neutrale Verpackung ohne jeden Hinweis auf das Produkt. Diese zusätzlichen Auflagen sind übermäßig und sollten gestrichen werden; der EU-Kern bleibt.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 5 — Bestellung, pharmazeutische Beratung ↗ RIS

Bestellung, pharmazeutische Beratung § 5. (1) Jede bzw. jeder Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, hat auf ihrer bzw. seiner Webseite Name, Adresse, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Faxnummer anzugeben, damit die Kundin bzw. der Kunde mit der bzw. dem Abgabeberechtigten jederzeit in Kontakt treten kann. (2) Auf der Webseite der bzw. des Abgabeberechtigten ist die Kundin bzw. der Kunde darauf hinzuweisen, dass sie bzw. er sich vor der erstmaligen Bestellung mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und – sofern vorhanden – E-Mail-Adresse zu registrieren hat. (3) Die Kundin bzw. der Kunde hat das Recht auf eine gemäß § 6b Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung, entgeltfreie telefonische Beratung durch die bzw. den Abgabeberechtigten, die bzw. der die Veterinärarzneispezialität versendet; sie bzw. er ist auf dieses Recht und die Zeiten ihrer bzw. seiner Inanspruchnahme auf der Webseite hinzuweisen. (4) Die Webseite der bzw. des Abgabeberechtigten hat eine für die sachgerechte Anwendung der angebotenen Veterinärarzneispezialität erforderliche kurze und übersichtliche I

§ 8 — Vorkehrungen für den Transport ↗ RIS

Vorkehrungen für den Transport § 8. (1) Veterinärarzneispezialitäten, die versendet werden, sind so zu transportieren, dass (2) Die Transportverpackung ist zu qualifizieren, der Transportprozess, insbesondere die Transportdauer und Transporttemperatur, ist auf Grundlage des Qualitätsrisikomanagements zu validieren. (3) Die Transportverpackung darf keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei den versendeten Produkten um Veterinärarzneispezialitäten handelt. Transportverpackungen sind so zu wählen, dass es leicht zu überprüfen ist, ob die Verpackung unberechtigt geöffnet oder sonst beschädigt wurde oder ob eine Entnahme oder Beschädigung des Packungsinhalts erfolgt ist. Beladen 03.03.2025 20012841 NOR40268567

§ 13 — Logo für den Einzelhandel von Veterinärarzneispezialitäten im Fernabsatz ↗ RIS

Logo für den Einzelhandel von Veterinärarzneispezialitäten im Fernabsatz § 13. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz, ABl. Nr. L 387 vom 03.11.2021 S. 133, wurde das Muster zur Gestaltung des gemeinsamen Logos im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 03.03.2025 20012841 NOR40268572

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz