Deregulierung, aber richtig

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83. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 28/2025 · in Kraft seit 2025-03-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch-Übereinkommen (Europarat); die EU verlangt die Umsetzung des Europäischen Arzneibuches gemäß Richtlinie 2001/83/EG. Gold-Plating: nicht erkennbar.

Begründung

Die Verordnung setzt den zweiten Nachtrag zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Nachtrag 11.2) in Kraft. Österreich ist durch das Europäische Arzneibuch-Übereinkommen zur Umsetzung verpflichtet. Es liegt kein erkennbares Gold-Plating vor. Die Verordnung ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 03.03.2025 20012840 NOR40268548

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.2, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 03.03.2025 20012840 NOR40268549

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz