Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

NCK-Bekämpfungsverordnung

NCK-BV · V · BGBl. II Nr. 24/2025 · in Kraft seit 2025-02-25

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsgesetz – AHL) sowie delegierte Verordnung (EU) 2020/687 verpflichten Österreich zur Einrichtung von Sperrzonen und Bekämpfungsmaßnahmen bei Newcastle-Ausbrüchen.

Begründung

Newcastle-Krankheit ist eine hochansteckende Geflügelseuche, die erhebliche wirtschaftliche Schäden für unbeteiligte Tierhalter verursacht – ein klassischer Fremdschadenfall, der staatliches Eingreifen rechtfertigt. Die EU-Tiergesundheitsverordnung 2016/429 verpflichtet Österreich zur Einrichtung von Sperrzonen und Verbringungsbeschränkungen; die österreichische Verordnung setzt diese Vorgaben um und enthält keine erkennbaren Zusatzbelastungen über das unionsrechtliche Minimum hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. (2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L vom 15.12.2023 S. 1 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2021 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90. 25.02.2025 20012839 NOR40268495

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Bekämpfungsmaßnahmen Sperrzone § 3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone. Verbrauchernachricht 25.02.2025 20012839 NOR40268497

§ 8 — Verbote in der Sperrzone ↗ RIS

Verbote in der Sperrzone § 8. (1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten: (2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687. (3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen: (4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn 25.02.2025 20012839 NOR40268502

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz