Sanktionengesetz 2024
SanktG 2024 · BG · BGBl. I Nr. 5/2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025 · in Kraft seit 2025-02-11
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Sanktionengesetz vollzieht internationale und EU-Sanktionen. Außen- und sicherheitspolitisch geboten. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist. (2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner (3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden. (4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FMGwG aber im Ber
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz