eHealth-Verordnung 2025
eHealthV 2025 · V · BGBl. II Nr. 11/2025 · in Kraft seit 2025-01-29
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die technischen Details des elektronischen Impfpasses: welche Daten gespeichert werden und wer in welchem Umfang Zugriff hat. Sie schafft die Infrastruktur für eine freiwillige digitale Anwendung und begrenzt zugleich den Zugriff streng auf bestimmte Zwecke und Stellen. Das dient dem Datenschutz der Bürger und schränkt die Freiheit kaum ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eImpfpass) gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012, insbesondere Pilotbetrieb 03.02.2025 20012829 NOR40268293
§ 7 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Spezifische Zugriffsberechtigungen 1. Unterabschnitt Spezifische Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister § 7. (1) Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig. (2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale Impfregister (3) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 2 umfassen (4) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen können lesend oder schreibend oder lesend und schreibend sein. (5) Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts. Bürgerin 03.02.2025 20012829 NOR40268299
§ 10 — Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen ↗ RIS
Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen § 10. (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung. (2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur (3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung. (4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO haben (5) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 haben (6) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin. (7) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, I
KI-Analyse · 2026-06-12 · 36 §§ im Datensatz