ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung
SupE-V · V · BGBl. II Nr. 11/2025 · in Kraft seit 2025-04-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet die Anlaufstellen rund um die elektronische Gesundheitsakte ELGA ein: eine Ombudsstelle fuer Auskuenfte, eine Widerspruchstelle und eine Serviceline. Gerade weil ELGA persoenliche Gesundheitsdaten verarbeitet, brauchen Buerger eine klare Stelle, um Auskunft zu verlangen oder der Teilnahme zu widersprechen. Das staerkt die Selbstbestimmung der Patienten und macht Datenschutzrechte praktisch nutzbar. Die Strukturen sind schlank und sinnvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt ELGA-Ombudsstelle Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle § 5. (1) Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere (2) Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zu verweisen. (3) Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Art. 17 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und Art. 28 DSGVO vorzusehen. 03.02.2025 20012827 NOR40268244
§ 10 — 5. Abschnitt ↗ RIS
5. Abschnitt Widerspruchstelle Aufgaben der Widerspruchstelle § 10. (1) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind (2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden. 03.02.2025 20012827 NOR40268249
§ 11 — Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme ↗ RIS
Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme § 11. (1) Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären. (2) Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch (3) Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen: (4) Die betroffenen Personen gemäß Abs. 2 erhalten das Widerspruchsformular (5) Widersprüche, die (6) Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Abs. 2 sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind. (7) Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen. 03.02.2025 20012827 NOR40268250
§ 12 — Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme ↗ RIS
Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme § 12. (1) Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären. (2) Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf (3) Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist das Widerspruchsformular gemäß § 11 Abs. 3 zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen: (4) Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die (5) § 11 Abs. 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung. 03.02.2025 20012827 NOR40268251
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz