Zollanmeldungs-Verordnung 2024
ZollAnm-V 2024 · V · BGBl. II Nr. 9/2025 · in Kraft seit 2024-12-01
35/02 Zollgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt technische Spezifikationen für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen fest und ist damit reine Infrastrukturvorschrift für den Außenhandel. Zollverfahren sind ein originärer Staatszweck; das EU-Recht schreibt das Informatikverfahren vor, und Österreich ergänzt nur die notwendigen nationalen Systemdetails. Erkennbare österreichische Extras über den EU-Rahmen hinaus gibt es nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
35/02 Zollgesetz Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen, Anmeldungen und Mitteilungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2024 – ZollAnm-V 2024) StF: BGBl. II Nr. 9/2025 BGBl. II Nr. 108/2025 BGBl. II Nr. 171/2025 BGBl. II Nr. 293/2025 Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet: 15.12.2025 20012821 NOR40267980
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt: (2) Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen. (3) Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 163 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel II, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen. (4) Die in de
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen. Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten. 30.01.2025 20012821 NOR40267974
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. (2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln. (3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 2, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben. (4) Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist. 30.01.2025 20012821 NOR40267977
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt. (3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten: (4) Die gemäß Abs. 3 lit. b außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. (5) Die Bestimmungen betreffend die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt C, sowie Titel III, Abschnitt C, treten mit 14. Dezember 2025 in Kraft. 15.12.2025 20012821 NOR40273377
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz