Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
· V · BGBl. II Nr. 420/2024 · in Kraft seit 2024-12-31
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung führt die EU-Agrarstatistik in Österreich aus und erhebt Daten zu Vieh, Erzeugung und Betriebsmitteln. Sie stützt sich überwiegend auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten (etwa AMA, VIS), sodass die zusätzliche Belastung der Betriebe gering bleibt. Da die Erhebung durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung verpflichtend ist, wird sie beibehalten; bei Befragungen sollte auf das EU-Mindestmaß geachtet werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Kapitel ↗ RIS
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der 03.01.2025 20012812 NOR40267612
§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten in Anlehnung an die Definitionen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2379: (2) Hinsichtlich der zu erhebenden Merkmale gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2023/2745, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1538, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1579 und Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1537. Haupttätigkeit, Bearbeitung 03.01.2025 20012812 NOR40267613
§ 6 — Erhebungsart ↗ RIS
Erhebungsart § 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch: (2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen. 03.01.2025 20012812 NOR40267617
KI-Analyse · 2026-06-12 · 69 §§ im Datensatz