Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

· V · BGBl. II Nr. 418/2024 · in Kraft seit 2024-12-31

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Grundvergütung für Zivildienstleistende ab 1. Jänner 2025 fest. Laut dem Datenbankhinweis wurde sie durch BGBl. II Nr. 112/2026 bereits außer Kraft gesetzt. Sie ist formal erledigt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach 07.05.2026 20012809 NOR40267602

§ 0 ↗ RIS

44 Zivildienst Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 112/2026). Verordnung des Bundeskanzlers über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende StF: BGBl. II Nr. 418/2024 Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, wird festgestellt: 07.05.2026 20012809 NOR40267603

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz