Recyclinggips-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 415/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gips aus Bauabbrüchen kann zu hochwertigem Recyclingrohstoff werden, wenn er beim Abbruch sauber getrennt wird – das verlangt explizit das EU-Kreislaufwirtschaftsrecht. Die Trennpflicht belastet Bauunternehmen mäßig und ist technisch machbar, da Gipsplatten gut identifizierbar sind. Entscheidend ist der positive Netto-Effekt: Das Qualitätszertifikat nach § 6 befreit RC-Gips aus dem Abfallregime und reduziert damit die Regulierungslast für Recyclingbetriebe. Gold-Plating liegt nicht vor.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips. 02.01.2025 20012808 NOR40267589
§ 4 — Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht) ↗ RIS
Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht) § 4. (1) Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern: (2) Ist die Trennung gemäß Abs. 1 am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. (3) Calciumsulfatestrichabfälle sind der Abfallart SN 31438 24 „Gips“ mit der Spezifizierung „Calciumsulfatestrich (Anhydritestrich)“ zuzuordnen. (4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich. Der Bauherr und der Bauunternehmer haben die Trennung zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bautätigkeit, Schadstofferkundung 02.01.2025 20012808 NOR40267592
§ 6 — Abfallende für RC-Gips ↗ RIS
Abfallende für RC-Gips § 6. (1) RC-Gips muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden. (2) Aufbereitete Gipsabfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ zuzuordnen. (3) RC-Gips und die daraus hergestellten Produkte haben die für Produkte geltenden Anforderungen insbesondere die (
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz