Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025
· V · BGBl. II Nr. 416/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die Förderpauschale für erneuerbare Energie für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 fest, wie es das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz vorschreibt. Die grundsätzliche Kritik an Pflichtabgaben aller Stromverbraucher zur Subventionierung erneuerbarer Energie betrifft das EAG selbst, nicht diese Ausführungsverordnung. Als notwendiges Ausführungsinstrument ist sie beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 73 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027: 02.01.2025 20012807 NOR40267586
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft; zugleich tritt die Ökostrompauschale-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 622/2020, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden. 02.01.2025 20012807 NOR40267587
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz