Fernmeldepauschaleverordnung
FMP-VO · V · BGBl. II Nr. 407/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
63/05 Reisegebührenvorschrift · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Reisekostenpauschalen für eine kleine Gruppe von Beamten, die nach der Telekom-Privatisierung der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen wurden und weiterhin Beamtenstatus genießen. Da die Reisegebührenvorschrift für diese Gruppe kraft Gesetzes gilt, ist eine spezifische Ergänzungsverordnung rechtlich erforderlich. Inhaltlich schränkt die Regelung keine Freiheiten ein; ihr Abschaffen würde die betroffenen Beamten ohne Rechtsgrundlage für ihre Außendienstvergütung lassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
63/05 Reisegebührenvorschrift Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO) StF: BGBl. II Nr. 407/2024 Aufgrund des § 68 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet: BGBl. Nr. 133/1955 30.12.2024 20012802 NOR40267549
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Fernmeldepauschale gebührt Bediensteten von Dienststellen mit regionalem Wirkungsbereich (z. B. ein oder mehrere Bundesländer) für Dienstverrichtungen (also konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes) außerhalb der Dienststelle in diesem regionalen Wirkungsbereich und tritt gemäß § 68 RGV als besondere Vergütung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift (RGV) geregelten Gebühren. Das Fernmeldepauschale wird für jeden Kalendertag flüssig gemacht, an dem Dienstverrichtungen dieser Art geleistet werden. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kursen, Seminaren oder ähnliches zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung am Wohn- oder Dienstort sowie die Teilnahme an Sitzungen, Beratungen, Workshops, Teammeetings oder ähnliches am Dienstort begründen keinen Anspruch. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Wirkungsbereiches der Dienststelle sowie für Bedienstete von Dienststellen mit österreichweitem oder über Österreich hinausgehendem Wirkungsbereich kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung. Ausbildung, Wohnort 30.12.2024 20012802 NOR40267542
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des § 1 30.12.2024 20012802 NOR40267545
§ 7 ↗ RIS
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. 30.12.2024 20012802 NOR40267548
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz