Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 405/2024 · in Kraft seit 2024-12-24
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Zusammensetzung der Künstlerkommission, die durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie legt fest, welche Interessenvertretungen Mitglieder entsenden können, und schreibt ein Rotationsprinzip vor. Da die Kommission gesetzlich zwingend einzurichten ist, ist diese Durchführungsverordnung notwendig; ohne sie wäre eine gesetzkonforme Besetzung nicht möglich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Folgende Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften haben das Recht, in folgende Kurien und deren Berufungskurien je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden: (2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Künstlerinnen-/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften sowie die IG Kultur Österreich, FIFTITU% – Vernetzungsstelle für Frauen* in Kunst und Kultur in Oberösterreich und der Kulturrat Österreich haben das Recht, in die allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst und deren Berufungskurie je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. 30.12.2024 20012801 NOR40267537
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind. 30.12.2024 20012801 NOR40267538
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Geschäftseinteilung ist unverzüglich nach Kundmachung dieser Verordnung zu erlassen. 30.12.2024 20012801 NOR40267539
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung der Künstlerkommission, BGBl. II Nr. 309/2008, außer Kraft. 30.12.2024 20012801 NOR40267540
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz