Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

· V · BGBl. II Nr. 403/2024 · in Kraft seit 2024-12-24

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Plan betrifft die interne Personalpolitik des Finanzministeriums und enthält viel reine Symbolik (Sprachregeln, Gremienparität, Gender-Prüfungen). Problematisch ist vor allem der Vorrang von Bewerberinnen bei gleicher Eignung, weil er Einzelne wegen des Geschlechts benachteiligt. Diese Bevorzugungsregeln sollten gestrichen werden; eine diskriminierungsfreie Auswahl genügt.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Maßnahmen ↗ RIS

Maßnahmen Vorrangige Aufnahme gemäß § 11b BGlBG § 2. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 BGlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b BGlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden. 30.12.2024 20012799 NOR40267503

§ 3 — Vorrang beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c BGlBG ↗ RIS

Vorrang beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c BGlBG § 3. (1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 BGlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c BGlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden. (2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren. 30.12.2024 20012799 NOR40267504

§ 12 — Gender Mainstreaming ↗ RIS

Gender Mainstreaming § 12. (1) Das Bundesministerium für Finanzen überprüft alle von ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen. (2) Bei Materiengesetzen ist in der Regierungsvorlage im Vorblatt und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ein Hinweis über die erfolgte Gender Prüfung aufzunehmen. 30.12.2024 20012799 NOR40267513

§ 13 — Sprachliche Gleichstellung ↗ RIS

Sprachliche Gleichstellung § 13. (1) In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. (2) In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Finanzressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden. 30.12.2024 20012799 NOR40267514

KI-Analyse · 2026-06-12 · 32 §§ im Datensatz