Deregulierung, aber richtig

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Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

· BG · BGBl. I Nr. 158/2024 · in Kraft seit 2024-12-28

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt einen einmaligen Geldzuschuss des Bundes an die Länder, damit Hochwasser-Geschädigte schneller Hilfe bekommen. Es schränkt niemandes Freiheit ein, sondern verteilt Katastrophenhilfe an Private. Die Abrechnung läuft bis Ende 2028, das Gesetz ist also noch in Kraft und sinnvoll.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweckzuschuss ↗ RIS

Zweckzuschuss § 1. Der Bund gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden im Vermögen Privater. 27.12.2024 20012798 NOR40267493

§ 2 — Höhe des Zweckzuschusses ↗ RIS

Höhe des Zweckzuschusses § 2. Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro. 27.12.2024 20012798 NOR40267494

§ 5 — Abwicklung ↗ RIS

Abwicklung § 5. (1) Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen. (2) Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des § 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen. 27.12.2024 20012798 NOR40267497

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz