Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024
NB-V 2024 · V · BGBl. II Nr. 398/2024 · in Kraft seit 2025-07-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Damit Netzbetreiber Netzentgelte korrekt berechnen und das Stromnetz planen können, brauchen sie eine einheitliche Einteilung ihrer Kunden nach Anschlussart und Technologie. Diese Verordnung liefert genau diese technische Klassifizierung – sie schafft keine Verbote, Genehmigungspflichten oder zusätzliche Lasten. Das EU-Strommarktrecht verlangt solche Kategorisierungen als Voraussetzung für diskriminierungsfreien Netzzugang. Ohne diese Verordnung gäbe es keine einheitliche Abrechnungsbasis.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung legt die Netzbenutzerkategorien gemäß § 16 Abs. 2 ElWOG 2010 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern fest. 27.12.2024 20012797 NOR40267472
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Festlegung der Netzbenutzerkategorien Netzbenutzerkategorien für Einspeiser § 3. Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind die in der Anlage 1 angeführten Technologien, wobei hinsichtlich der dort angeführten Thermischen Anlagen nach den in Anlage 2 angeführten Brennstoffen zu differenzieren ist, jeweils untergliedert nach 27.12.2024 20012797 NOR40267474
§ 4 — Netzbenutzerkategorien für Entnehmer ↗ RIS
Netzbenutzerkategorien für Entnehmer § 4. Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind untergliedert nach 27.12.2024 20012797 NOR40267475
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz