Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

82. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 392/2024 · in Kraft seit 2024-12-20

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch-Übereinkommen (Europarat); die EU verlangt die Umsetzung des Europäischen Arzneibuches gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG. Gold-Plating: nicht erkennbar – Österreich setzt den Nachtrag 11.1 ohne erkennbare Zusätze um.

Begründung

Die Verordnung setzt den ersten Nachtrag zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft, zu dem Österreich durch das Europäische Arzneibuch-Übereinkommen verpflichtet ist. Es handelt sich um verbindliche EU-Qualitätsvorgaben für Arzneimittel ohne erkennbares österreichisches Gold-Plating. Die Verordnung ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 20.12.2024 20012794 NOR40267444

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte der elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 20.12.2024 20012794 NOR40267445

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz